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Anlage 1a zum Plattformanbieter-Vertrag

Anlage 1a – Besondere Nutzungsbeschränkungen für vin.vehicle mit Provider 1

Sondervereinbarung zum tapinomahub Plattformanbieter-Vertrag

Stand: 01.09.2026

INHALT011. Geltungsbereich und Vorrang022. Zwingender Redirect; keine Einbettung oder Umgehung033. Verbot der Erfassung von Browserdaten044. Änderungen und Nachweis055. Ergänzender Rückgriff

Diese Anlage ergänzt ausschließlich die bereits im Hauptvertrag geregelten Pflichten um die nachfolgenden besonderen Beschränkungen für Provider 1. Allgemeine Nutzungs-, Sicherheits-, Speicher-, Lösch-, Haftungs-, Freistellungs- und Sperrregelungen werden nicht wiederholt.

01 / 1. GELTUNGSBEREICH UND VORRANG

1. Geltungsbereich und Vorrang

1.1 Diese Anlage ist Bestandteil des zwischen gobecom und dem Kunden geschlossenen Bestellformulars einschließlich Plattform-Zusatzvereinbarung und AGB (zusammen der „Hauptvertrag“).

1.2 Sie gilt ausschließlich für den Fahrzeugabgleich über den Abrechnungsschlüssel (endpoint_key) vin.vehicle, soweit dabei die in der tapinomahub-Dokumentation numerisch als „Provider 1 · Geführter Browser-Abgleich“ bezeichnete Bereitstellungsform verwendet wird. „Provider 1“ ist nur diese numerische Produktbezeichnung; sie enthält keine Aussage über Identität oder technische Umsetzung im Hintergrund.

1.3 Nur innerhalb dieses engen Geltungsbereichs gehen die nachfolgenden Beschränkungen entgegenstehenden allgemeinen Integrations- oder Weitergaberechten des Hauptvertrags vor. Im Übrigen bleibt der Hauptvertrag unverändert.

02 / 2. ZWINGENDER REDIRECT; KEINE EINBETTUNG ODER UMGEHUNG

2. Zwingender Redirect; keine Einbettung oder Umgehung

2.1 Der Kunde darf den Provider-1-Fahrzeugabgleich ausschließlich über den dokumentierten Redirect-Session-Ablauf bereitstellen. Die Redirect-Session wird aus dem Backend des Kunden über POST /vin/redirect-sessions erstellt; der API-Key verbleibt im Backend. Die zurückgegebene redirectUrl darf ausschließlich im Browser des jeweiligen Nutzers als eigenständige oberste Browserseite oder -ansicht (Top-Level-Browsing-Kontext) geöffnet werden.

2.2 Unzulässig sind jeder direkte API- oder Server-to-Server-Abruf des Provider-1-Ergebnisses, insbesondere über GET /vin/{vin}/vehicle, sowie jede technisch oder funktional entsprechende Umgehung des Redirect-Session-Ablaufs.

2.3 Die Redirect-Oberfläche darf insbesondere nicht mittels iFrame, Frame, WebView, eingebettetem Browserfenster, Reverse Proxy, URL-Masking, Mirroring, White-Label-Darstellung oder einer vergleichbaren Technik in die Kunden-Plattform oder ein anderes System eingebunden, kopiert, weitergereicht, verändert oder verschleiert werden.

2.4 Der Kunde darf den Redirect-Ablauf nicht durch Screen Scraping, DOM- oder Netzwerkextraktion, Browserautomatisierung, nicht dokumentierte Rückleitungs- oder Callback-Mechanismen oder sonstige technische Maßnahmen auslesen, nachbilden oder umgehen. Er stellt dies für seine Nutzer und eingesetzten Dienstleister technisch und organisatorisch sicher.

03 / 3. VERBOT DER ERFASSUNG VON BROWSERDATEN

3. Verbot der Erfassung von Browserdaten

3.1 Aus dem geführten Browser-Abgleich stammende und dort angezeigte Fahrzeugdaten, Ausstattungsdaten und Herstellernotationen dürfen weder manuell noch automatisiert ausgelesen, übernommen, exportiert, an die Kunden-Plattform oder andere Systeme übertragen, an Dritte weitergegeben oder dauerhaft gespeichert werden.

3.2 Werden solche Browserdaten entgegen dieser Anlage erfasst oder gespeichert, hat der Kunde die weitere Verarbeitung und Weitergabe unverzüglich zu stoppen, gobecom in Textform zu informieren, sämtliche Kopien vollständig zu löschen und auf begründetes Verlangen die Löschung und Abhilfe nachzuweisen.

04 / 4. ÄNDERUNGEN UND NACHWEIS

4. Änderungen und Nachweis

4.1 Teilt gobecom dem Kunden in Textform eine geänderte oder zusätzliche, Provider 1 betreffende Integrations-, Nutzungs-, Speicher- oder Weitergabebeschränkung mit, setzt der Kunde die konkret bezeichnete Vorgabe innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang vollständig technisch und organisatorisch um. Eine kürzere Frist gilt nur, soweit eine sofort vollziehbare gesetzliche oder behördliche Vorgabe oder ein akutes Sicherheitsrisiko dies zwingend erfordert.

4.2 Bei konkreten Anhaltspunkten oder begründetem Verdacht auf einen Verstoß stellt der Kunde gobecom auf begründetes Verlangen die zur Prüfung erforderlichen und verhältnismäßigen Nachweise zu Integration, Konfiguration, Zugriffsschutz und Löschung zur Verfügung. Die Prüfung wird auf den betroffenen Provider-1-Ablauf beschränkt und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Kunden durchgeführt; verbotene Browserdaten müssen zu Nachweiszwecken weder gespeichert noch neu erzeugt werden.

05 / 5. ERGÄNZENDER RÜCKGRIFF

5. Ergänzender Rückgriff

5.1 Führt ein schuldhafter Verstoß des Kunden, eines Nutzers oder eines vom Kunden eingesetzten Dienstleisters gegen diese Anlage nachweislich dazu, dass gobecom wegen desselben Sachverhalts von einem berechtigten Dritten mit einer rechtlich wirksamen und durchsetzbaren Vertragsstrafe oder vergleichbaren vertraglichen Sanktion belastet wird, stellt der Kunde gobecom von dieser Belastung frei beziehungsweise erstattet den von gobecom bereits geleisteten Betrag.

5.2 Der Rückgriff ist auf den nachgewiesenen und durch denselben schuldhaften Verstoß kausal verursachten Anteil begrenzt. Soweit gobecom die Belastung schuldhaft mitverursacht hat, ist der Rückgriff entsprechend gemindert; eine doppelte Befriedigung ist ausgeschlossen. Information und Rechtsverteidigung richten sich nach dem Hauptvertrag.

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