Altteilsteuer und Differenzbesteuerung: Umsatzsteuer bei Austausch- und GebrauchtteilenAlle Beiträge

Altteilsteuer und Differenzbesteuerung: Umsatzsteuer bei Austausch- und Gebrauchtteilen

Wer ein Austauschteil gegen ein Altteil verkauft, versteuert mehr als die Geldzahlung. Wer Gebrauchtteile ohne Vorsteuer einkauft, kann dagegen nur die Marge versteuern. Beides hat klare Voraussetzungen.

Veröffentlicht: 2026-09-13Lesezeit: 9 minRecht und Nachweise
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Im Teilehandel stellen sich zwei Umsatzsteuerfragen, die oft verwechselt werden. Die erste betrifft das Austauschteil: Der Kunde zahlt und gibt sein reparaturbedürftiges Altteil zurück — was ist dann die Bemessungsgrundlage? Die zweite betrifft das Gebrauchtteil: Muss auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer entfallen, oder nur auf die Differenz zum Einkauf? Was die Teilesorten unterscheidet, steht in Neuteil, Gebrauchtteil, Austauschteil, Nachbau: vier Begriffe, zwei Achsen; wie der Kernrücklauf organisatorisch läuft, in Austauschteile und Remanufacturing: Kernrückläufe digital beherrschen. Hier geht es allein um die Steuer.

Welche Umsatzsteuerregel beim Teileverkauf greiftVerkauftes Teil — Entscheidend sind Erwerb, Rückgabe und Verarbeitung, nicht der Teilename 1. Austauschteil mit Altteil: Tausch mit Baraufgabe: Steuer auch auf den Altteilwert (Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE) 2. Gebrauchtteil ohne Vorsteuer erworben: Differenzbesteuerung nach § 25a UStG möglich: Steuer nur auf die Marge 3. Teil aus zerlegtem Fahrzeug: Bei Erwerb ohne Vorsteuerabzug § 25a möglich; Einkaufspreis je Teil schätzen und belegen 4. Regulär versteuert eingekauft: Keine Differenzbesteuerung; es gelten die allgemeinen Vorschriften Information, keine Steuerberatung. Maßgeblich sind UStG und UStAE im geltenden Stand und der Einzelfall.Verkauftes TeilEntscheidend sind Erwerb,Rückgabe und Verarbeitung,nicht der TeilenameWelche Umsatzsteuerregel beim Teileverkauf greiftAustauschteil mit AltteilTausch mit Baraufgabe: Steuer auch auf den Altteilwert(Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE)Gebrauchtteil ohne Vorsteuer erworbenDifferenzbesteuerung nach § 25a UStG möglich: Steuer nur aufdie MargeTeil aus zerlegtem FahrzeugBei Erwerb ohne Vorsteuerabzug § 25a möglich; Einkaufspreisje Teil schätzen und belegenRegulär versteuert eingekauftKeine Differenzbesteuerung; es gelten die allgemeinenVorschriftenInformation, keine Steuerberatung. Maßgeblich sind UStG und UStAE im geltenden Stand und der Einzelfall.
Nicht die Bezeichnung des Teils entscheidet über die Steuer, sondern wie es erworben, zurückgegeben oder verarbeitet wurde.

Warum beim Austauschteil auch das Altteil versteuert wird

Nach Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE sind die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft in der Regel Tauschlieferungen mit Baraufgabe. Der Lieferung eines aufbereiteten, funktionsfähigen Austauschteils — der Erlass nennt Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle und Vergaser als Beispiele — stehen zwei Gegenleistungen des Kunden gegenüber: eine Geldzahlung und die Lieferung des reparaturbedürftigen Altteils. Beim Tausch gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen. Deshalb gehören zum Entgelt für das Austauschteil die vereinbarte Geldzahlung und der subjektive Wert des Altteils, jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer auf diesen Altteilwert wird in der Praxis Altteilsteuer genannt. Ein Altteilpfand, wie es viele Anbieter vertraglich vereinbaren, erwähnt der Erlass an dieser Stelle nicht: Er stellt auf die Lieferung des Altteils durch den Kunden ab.

Die 10-Prozent-Pauschale

Was Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE zum Durchschnittswert festlegt
PunktRegel im ErlassFolge im Betrieb
DurchschnittswertAltteile können mit 10 % des sogenannten Bruttoaustauschentgelts bewertet werdenKein Einzelgutachten je Altteil nötig
BruttoaustauschentgeltBetrag, den der Endabnehmer für ein dem Altteil entsprechendes Austauschteil zahlt, abzüglich Umsatzsteuer, ohne Abzug eines RabattsMaßgeblich ist der Endkundenpreis, nicht der eigene Einkaufs- oder Händlerpreis
WirtschaftsstufenDer Durchschnittswert ist auf allen Wirtschaftsstufen gleichHersteller, Großhandel und Werkstatt setzen denselben Altteilwert an
FahrzeugartenPkw und andere Kraftfahrzeuge, ausdrücklich auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbstfahrende ArbeitsmaschinenDie Pauschale ist nicht auf Pkw-Teile beschränkt
Andere WerteWer statt des Durchschnittswerts andere Werte ansetzt, muss die tatsächlichen Werte versteuernDann ist der tatsächliche Altteilwert anzusetzen und zu belegen
Altteilsteuer mit dem Durchschnittswert berechnenEingang: Austauschteil verkauft, reparaturbedürftiges Altteil vom Kunden zurückgegeben 1. Bruttoaustauschentgelt bestimmen: Preis des Endabnehmers für das entsprechende Austauschteil, ohne Umsatzsteuer, ohne Rabattabzug 2. Altteilwert ansetzen: 10 % davon, auf allen Wirtschaftsstufen derselbe Wert 3. Steuer auf den Altteilwert ausweisen: Der Altteilwert muss nicht in den Rechnungsbetrag; der Steuerbetrag genügt 4. Gesondert aufzeichnen: Steuerbeträge auf Altteilwerte getrennt führen, je Zeitraum die Entgeltteile errechnen Ausgang: Rechnung mit Steuer auf Austauschteil und Altteilwert, getrennt aufgezeichnet Wer statt der 10 % andere Werte ansetzt, versteuert die tatsächlichen Werte. Den Fall ohne Rückgabe regelt Abschnitt 10.5 Abs. 3 nicht eigens.Altteilsteuer mit dem Durchschnittswert berechnenEingang: Austauschteil verkauft, reparaturbedürftiges Altteil vom Kunden zurückgegeben01Bruttoaustauschentgelt bestimmenPreis des Endabnehmers für das entsprechende Austauschteil, ohne Umsatzsteuer, ohneRabattabzug02Altteilwert ansetzen10 % davon, auf allen Wirtschaftsstufen derselbe Wert03Steuer auf den Altteilwert ausweisenDer Altteilwert muss nicht in den Rechnungsbetrag; der Steuerbetrag genügt04Gesondert aufzeichnenSteuerbeträge auf Altteilwerte getrennt führen, je Zeitraum die Entgeltteile errechnenAusgang: Rechnung mit Steuer auf Austauschteil und Altteilwert, getrennt aufgezeichnetWer statt der 10 % andere Werte ansetzt, versteuert die tatsächlichen Werte. Den Fall ohne Rückgabe regeltAbschnitt 10.5 Abs. 3 nicht eigens.
Vier Schritte vom zurückgegebenen Altteil zur Rechnung — auf Grundlage des Durchschnittswerts nach Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE.

Rechnung und Aufzeichnung im Austauschverfahren

Zur Vereinfachung von Rechnung (§ 14 UStG) und Aufzeichnung (§ 22 UStG) lässt der Erlass ein bestimmtes Verfahren zu. Es besteht aus diesen Punkten:

  1. Die Altteillieferung selbst bleibt unversteuert. Die Lieferungen von Altteilen durch die am Austauschverfahren beteiligten Unternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Ist der Endabnehmer ein Land- und Forstwirt, der nach § 24 UStG pauschaliert, muss der Lieferer des Austauschteils über das Altteil auf Verlangen eine Gutschrift erteilen.
  2. Der Altteilwert zählt bei jedem Lieferer mit. Hersteller, Großhändler und Reparaturwerkstatt berücksichtigen den Wert des zurückgegebenen Altteils stets in der Bemessungsgrundlage für das Austauschteil.
  3. Auf der Rechnung genügt der Steuerbetrag. Der Altteilwert muss nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen werden; es reicht, die darauf entfallende Steuer anzugeben. In einer E-Rechnung kann das zum Beispiel über eine Position mit der Bemessungsgrundlage des Altteils und dem Steuersatz sowie eine zweite Position mit identischer, aber negativer Netto-Bemessungsgrundlage ohne Steuersatz geschehen.
  4. Die Steuer auf Altteilwerte wird gesondert aufgezeichnet. Am Schluss des Voranmeldungs- und des Besteuerungszeitraums errechnet der Lieferer aus der Summe dieser Steuerbeträge die zugehörigen Entgeltteile.
  5. Auch der Empfänger trennt. Wer eingangsseitig Entgelte und Steuer nach § 63 Abs. 5 UStDV in einer Summe aufzeichnet, führt die um die Altteilsteuer verminderten Bruttobeträge und die Altteilsteuer getrennt.
Rechenbeispiel 1 aus Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE
1 Austauschmotor                                 1.000,00 €
+ Umsatzsteuer (19 %)                              190,00 €
+ Umsatzsteuer (19 %) auf den Altteilwert
  von 100 € (10 % von 1.000 €)                      19,00 €
= Rechnungsbetrag                                1.209,00 €

Wenn das Altteil nicht zurückkommt

Der Durchschnittswert bewertet ein Altteil, das der Kunde tatsächlich liefert. Für den Fall, dass kein Altteil zurückkommt, enthält Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE keine eigene Regel. Ohne Altteil fehlt die Tauschkomponente, auf die sich die Pauschale bezieht. Wie dann ein nachberechneter oder einbehaltener Betrag zu behandeln ist, regelt der Erlass dort nicht; es gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln. Die Einordnung Ihrer eigenen Vertragsgestaltung sollten Sie mit der Steuerberatung klären, bevor Rechnungsvorlagen und Warenwirtschaft darauf eingestellt werden.

Differenzbesteuerung für Gebrauchtteile

§ 25a UStG erlaubt Wiederverkäufern, nur den Betrag zu versteuern, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert; der An- und Verkauf kann nach Abschnitt 25a.1 Abs. 2 UStAE auf einen Teilbereich des Unternehmens beschränkt sein. Die Lieferung an den Wiederverkäufer muss im Gemeinschaftsgebiet stattgefunden haben, und für diese Lieferung wurde entweder keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen. Der Erlass fasst das in Abschnitt 25a.1 Abs. 1 so: Es darf kein, auch kein anteiliges, Recht zum Vorsteuerabzug bestanden haben.

Wann der Erwerb die Differenzbesteuerung zulässt (§ 25a Abs. 1 UStG, Abschnitt 25a.1 UStAE)
Erwerb des Teils oder FahrzeugsDifferenzbesteuerung beim WeiterverkaufFundstelle
Von einer PrivatpersonMöglichAbschnitt 25a.1 Abs. 5 Nr. 1
Von einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem BereichMöglichAbschnitt 25a.1 Abs. 5 Nr. 2
Von einem KleinunternehmerMöglichAbschnitt 25a.1 Abs. 5 Nr. 4
Von einem anderen Wiederverkäufer, der selbst differenzbesteuert hatMöglich, wenn dort zu Recht angewandtAbschnitt 25a.1 Abs. 5 Nr. 5
Von einem Unternehmer, der die Lieferung regulär versteuert hatNicht möglich§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG
Aus dem Privatvermögen eingelegt oder unentgeltlich erworbenNicht möglichAbschnitt 25a.1 Abs. 4
Aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als steuerfreie innergemeinschaftliche LieferungNicht möglichAbschnitt 25a.1 Abs. 5 Satz 4

Teile aus einem zerlegten Fahrzeug

Angekaufter und verkaufter Gegenstand müssen nicht identisch sein. Nach Abschnitt 25a.1 Abs. 4a UStAE ist die Differenzbesteuerung auch auf Teile anwendbar, die ein Unternehmer durch Zerlegen zuvor erworbener Gebrauchtfahrzeuge gewonnen hat. Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind dann sachgerecht zu schätzen; die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und, soweit vorhanden, mit Unterlagen zu belegen. Wie der Einkaufspreis eines Fahrzeugs kalkuliert wird, beschreibt Fahrzeugankauf: Was ein Altfahrzeug wirklich wert ist.

  • Unverändert weiterverkaufte, nicht mehr nutzbare Fahrzeuge können nach Abschnitt 25a.1 Abs. 4b differenzbesteuert werden, wenn sie noch Bestandteile mit ihrer ursprünglichen Funktion enthalten. Werden sie verkauft, damit der Erwerber sie verschrottet oder in einen anderen Gegenstand umwandelt, ist die Regel nicht anwendbar. Die abfallrechtliche Abgrenzung ist eine eigene Frage; sie steht in Gebrauchtteil oder Abfall? Fahrzeugteile rechtssicher abgrenzen.
  • Gegenstände mit Edelmetallen, die ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur noch wegen des Metallwerts gehandelt werden, sind nach Abschnitt 25a.1 Abs. 1 Satz 9 von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Platin, Palladium und Rhodium zählen dort ausdrücklich zu den Edelmetallen; wie Katalysatoren nach Edelmetallgehalt abgerechnet werden, beschreibt Katalysator: Warum er einzeln erfasst gehört.
  • Ein aus mehreren Einzelteilen neu zusammengestellter Gegenstand fällt nach Abschnitt 25a.1 Abs. 4c nicht unter die Differenzbesteuerung, auch wenn jedes Einzelteil die Voraussetzungen erfüllt hätte.
  • Reparaturkosten nach dem Erwerb mindern die Bemessungsgrundlage nicht (Abschnitt 25a.1 Abs. 8 Satz 2).

Berechnen, ausweisen, aufzeichnen

Pflichten bei der Differenzbesteuerung
ThemaRegelFundstelle
BemessungsgrundlageVerkaufspreis minus Einkaufspreis, darin enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet§ 25a Abs. 3 UStG
SteuersatzStets der allgemeine Steuersatz§ 25a Abs. 5 UStG
Negative DifferenzBemessungsgrundlage 0 €; keine Verrechnung mit anderen Gegenständen oder späteren ZeiträumenAbschnitt 25a.1 Abs. 11
GesamtdifferenzZulässig für Gegenstände mit Einkaufspreis bis 750 €, einheitlich je Besteuerungszeitraum; Wechsel nur zu Beginn eines Kalenderjahres§ 25a Abs. 4 UStG, Abschnitt 25a.1 Abs. 12 bis 14
RechnungAngabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder die entsprechende Angabe einer anderen Sprachfassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, etwa „Margin scheme – Second-hand goods“; kein gesonderter Steuerausweis§ 14a Abs. 6 UStG, Abschnitt 14a.1 Abs. 10
Falscher SteuerausweisDie ausgewiesene Steuer wird nach § 14c Abs. 2 UStG zusätzlich geschuldetAbschnitt 25a.1 Abs. 16
AufzeichnungenJe Gegenstand Verkaufspreis, Einkaufspreis und Bemessungsgrundlage, getrennt von den übrigen Aufzeichnungen§ 25a Abs. 6 UStG, Abschnitt 25a.1 Abs. 17
VerzichtBei jeder Lieferung möglich, nicht bei der Gesamtdifferenz§ 25a Abs. 8 UStG, Abschnitt 25a.1 Abs. 21

Was tapinomahub dazu beiträgt und was nicht

tapinomahub bestimmt keine Steuerbehandlung, kein Bruttoaustauschentgelt und keinen Einkaufspreis. Die API weiß nicht, ob ein konkretes Exemplar mit Altteilrückgabe verkauft oder mit ausgewiesener Steuer eingekauft wurde; das steht in Ihren Belegen. GET /parts/oe/{oeNumber}/price kennt für condition nur new und used, keine eigene Ausprägung für Austauschteile. Die ausgegebenen Marktspannen sind deshalb nicht das Bruttoaustauschentgelt im Sinne des Erlasses.

Beim zerlegten Fahrzeug liefert die Plattform Arbeitsmaterial, aber keine Schätzung: GET /vin/{vin}/parts gleicht Teilezuordnungen zur Fahrgestellnummer ab, und GET /vin/{vin}/economic-evaluation gibt mit parts, revenuePotential und assumptions eine indikative Wirtschaftlichkeitsanalyse aus. Geschuldet ist die Durchführung der Abfrage, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Ob und wie solche Marktdaten in eine sachgerechte Schätzung der Einkaufspreise einfließen dürfen, beantwortet die API nicht — das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Was ist die Altteilsteuer?

Die Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils, das der Kunde beim Kauf eines Austauschteils zurückgibt. Der Altteilwert gehört nach Abschnitt 10.5 Abs. 3 UStAE zum Entgelt für das Austauschteil und kann mit 10 % des Bruttoaustauschentgelts angesetzt werden.

Gilt die 10-Prozent-Pauschale auch für Großhändler?

Ja. Der Durchschnittswert ist nach dem Erlass auf allen Wirtschaftsstufen gleich, und bei der Lieferung des Austauschteils berücksichtigen Hersteller, Großhändler und Reparaturwerkstatt den Altteilwert gleichermaßen in der Bemessungsgrundlage.

Muss ich die Pauschale verwenden?

Nein, der Erlass lässt sie zu. Wer andere Werte ansetzt, muss die tatsächlichen Werte der Umsatzsteuer unterwerfen.

Darf ich bei Differenzbesteuerung Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen?

Nein. Die Rechnung trägt die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ ohne gesonderten Steuerausweis. Wer die Steuer trotzdem ausweist, schuldet sie zusätzlich.

Gilt die Differenzbesteuerung für Teile aus einem angekauften Unfallfahrzeug?

Sie kann gelten, wenn ein Wiederverkäufer das Fahrzeug ohne Recht zum Vorsteuerabzug erworben hat, etwa von einer Privatperson. Der Einkaufspreis je Teil ist dann sachgerecht zu schätzen und die Schätzungsgrundlage zu dokumentieren.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auflagen Ihrer zuständigen Behörde.