Produktsicherheitsverordnung (GPSR) im Online-Teilehandel: Pflichtangaben bei Neu-, Gebraucht- und AustauschteilenAlle Beiträge

Produktsicherheitsverordnung (GPSR) im Online-Teilehandel: Pflichtangaben bei Neu-, Gebraucht- und Austauschteilen

Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt die EU-Produktsicherheitsverordnung in Online-Angeboten Mindestangaben zu Hersteller, verantwortlicher Person, Identifizierung und Sicherheitsinformationen — grundsätzlich auch bei Gebrauchtteilen. Welche davon am Teil stehen und welche der Anbieter selbst beschaffen muss.

Veröffentlicht: 2026-09-13Lesezeit: 11 minRecht und Nachweise
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Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Online-Teilehandel ist vor allem ein Artikel spürbar: Art. 19 legt fest, welche Angaben ein Fernabsatzangebot mindestens enthalten muss. Die Verordnung gilt ausdrücklich für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Händler, Werkstatt-Shops, Autohäuser und Verwerter mit Marktplatzangeboten können deshalb gleichermaßen betroffen sein. Dieser Artikel ordnet ein, was das für Kfz-Teile heißt. Gewährleistung und Widerruf behandelt Gewährleistung bei Gebrauchtteilen: Was gilt, was nicht, Genehmigungspapiere Typgenehmigung, ABE und Teilegutachten: Was welches Papier bedeutet.

Wann ein Kfz-Teil unter die Verordnung fällt

Die GPSR erfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1). Nach den Leitlinien der Kommission gehören auch Produkte dazu, die ursprünglich für die gewerbliche Nutzung gedacht waren und später in den Verbrauchermarkt gelangt sind. Für den Onlinehandel kommt ein zweiter Punkt hinzu: Ein online angebotenes Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet, und das wird im Einzelfall festgestellt (Erwägungsgrund 21). Anhaltspunkte sind dort unter anderem Liefergebiet, Sprache, Zahlungsmittel, Währung und Domain; dass eine Website im Land des Verbrauchers bloß abrufbar ist, reicht nicht. Ob ein Kanal, der nur Werkstätten und Händler beliefert, damit außerhalb von Art. 19 liegt, beantwortet der Verordnungstext nicht ausdrücklich — der Produktbegriff knüpft an das Produkt an, nicht an den Vertriebskanal. Diese Einordnung gehört vor die Frage, welche Felder das Angebot braucht.

Neu, gebraucht, repariert, aufgearbeitet — und die eine Ausnahme

Teilesorten und ihre Stellung in der GPSR
TeilesorteStellung in der GPSRGrundlage
NeuteilErfasstArt. 2 Abs. 3 Satz 1
GebrauchtteilErfasst; die Leitlinien der Kommission sprechen von voller Anwendung auf GebrauchtwareArt. 2 Abs. 3, Leitlinien Abschnitt 2.1
Repariertes TeilErfasst, wenn ein Wirtschaftsakteur es bereitstellt; Selbstreparaturen von Verbrauchern nichtArt. 2 Abs. 3, Leitlinien Abschnitt 2.1
Wiederaufgearbeitetes Teil, AustauschteilErfasst; wer wesentlich verändert oder unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann als Hersteller geltenArt. 2 Abs. 3, Art. 13
Teil, das vor der Verwendung repariert oder aufgearbeitet werden mussNicht erfasst, wenn es als solches bereitgestellt und eindeutig als solches gekennzeichnet istArt. 2 Abs. 3 Satz 2

Verhältnis zur Typgenehmigung

Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die GPSR nur, soweit das Unionsrecht keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel enthält. Für Kraftfahrzeuge sowie ihre Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten regelt die Verordnung (EU) 2018/858 Genehmigung und Marktüberwachung. Sie steht als Nr. 69 in Anhang I der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und ist damit Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union im Sinne von Art. 3 Nr. 27 GPSR. Für Produkte, die spezifischen Anforderungen solcher Vorschriften unterliegen, nimmt Art. 2 Abs. 1 Teile der GPSR aus — aber nicht alle. Seit dem 29. Mai 2026 zählt dazu in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2748 auch das neue Kapitel IIa über Notfallverfahren; an den Abschnitten in der folgenden Tabelle ändert das nichts.

Welche Teile der GPSR bei Produkten mit sektoralen Anforderungen gelten
Teil der GPSRInhaltBei solchen Produkten
Kapitel IISicherheitsanforderungenNur für Risiken, die das Harmonisierungsrecht nicht abdeckt
Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18)Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern, verantwortliche Person nach Art. 16, wesentliche Veränderung nach Art. 13Gilt nicht
Kapitel III Abschnitt 2 (Art. 19 bis 21)Angaben im Fernabsatz, Unfallmeldungen, Informationen in elektronischer FormGilt
Kapitel IV (Art. 22)Pflichten der Anbieter von Online-MarktplätzenGilt

Für den Handel heißt das: Die Angabepflicht aus Art. 19 trifft auch das Onlineangebot eines Teils, für das sektorale Anforderungen gelten — so ordnen es die Leitlinien der Kommission in Abschnitt 2.2 ein. Ob das für ein bestimmtes Teil zutrifft, ist teilbezogen zu klären; ein Genehmigungszeichen am Teil ist ein Anhaltspunkt, sein Fehlen kein Beleg für das Gegenteil. Offen lässt der Verordnungstext, wie Buchstabe b bei solchen Teilen auszufüllen ist: Er verweist auf die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1, der zum ausgenommenen Abschnitt 1 gehört, oder nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, dessen Abs. 5 die Verordnung (EU) 2018/858 auch in der Fassung vom 12. August 2026 nicht nennt. Diese Frage sollte ein Betrieb mit seinem Lieferanten oder rechtlich klären, statt eine Antwort zu unterstellen.

Die vier Angaben im Angebot

Die vier Angaben eines Fernabsatzangebots und woher sie kommenAngebot nach Art. 19 — Mindestangaben, eindeutig und gut sichtbar im Angebot 1. a) Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse (GET /parts/oe/{oeNumber}): manufacturer vom Etikett oder part.manufacturer liefert höchstens den Namen. Die Anschrift kommt von Produkt, Verpackung, Begleitunterlage oder Lieferant. 2. b) Verantwortliche Person in der Union: Nur nötig, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt. Keine Anfrage liefert diese Angabe. 3. c) Abbildung, Art und Produktidentifikatoren (POST /scanner/label/extract-all): primaryPartNumber, otherPartNumbers und modelName, soweit auf dem Etikett lesbar. Das Foto der Einheit liefert der Anbieter. 4. d) Warnhinweise und Sicherheitsinformationen (POST /scanner/label/extract-all): safetyInfo.warnings enthält nur aufgedruckte Warntexte. Anleitung und Sprachfassung liefert der Anbieter. Ausgelesene Werte sind Ablesungen, keine Bewertung der Produktsicherheit. Was nicht lesbar ist, fehlt in der Antwort und muss anderweitig beschafft werden.Angebot nach Art. 19Mindestangaben, eindeutig undgut sichtbar im AngebotDie vier Angaben eines Fernabsatzangebots und woher siekommena) Hersteller mit Post- und E-Mail-AdresseGET /parts/oe/{oeNumber}manufacturer vom Etikett oder part.manufacturer lieferthöchstens den Namen. Die Anschrift kommt von Produkt,Verpackung, Begleitunterlage oder Lieferant.b) Verantwortliche Person in der UnionNur nötig, wenn der Hersteller außerhalb der Union sitzt.Keine Anfrage liefert diese Angabe.c) Abbildung, Art und ProduktidentifikatorenPOST /scanner/label/extract-allprimaryPartNumber, otherPartNumbers und modelName, soweitauf dem Etikett lesbar. Das Foto der Einheit liefert derAnbieter.d) Warnhinweise und SicherheitsinformationenPOST /scanner/label/extract-allsafetyInfo.warnings enthält nur aufgedruckte Warntexte.Anleitung und Sprachfassung liefert der Anbieter.Ausgelesene Werte sind Ablesungen, keine Bewertung der Produktsicherheit. Was nicht lesbar ist, fehlt in derAntwort und muss anderweitig beschafft werden.
Art. 19 verlangt vier Angaben. Teiledaten liefern Kennungen zur Identifizierung, höchstens den Herstellernamen und aufgedruckte Warntexte; Anschrift, verantwortliche Person, Fotos der Einheit und Sicherheitsinformationen in Landessprache beschafft der Anbieter.
Mindestangaben nach Art. 19, eindeutig und gut sichtbar im Angebot
AngabeInhaltAus Etikett oder OE-DatenLiefert der Anbieter
a) HerstellerName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke; Postanschrift und E-Mail-AdresseHerstellername als manufacturer aus POST /scanner/label/extract-all oder part.manufacturer aus GET /parts/oe/{oeNumber}, soweit vorhandenPostanschrift, E-Mail-Adresse und die Prüfung, ob der Name der Hersteller im Sinne der Verordnung ist
b) Verantwortliche PersonName, Postanschrift und E-Mail-Adresse, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen istKeineVollständig; in Frage kommen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 insbesondere Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister
c) IdentifizierungAbbildung des Produkts, seine Art und sonstige ProduktidentifikatorenprimaryPartNumber, otherPartNumbers und modelName vom Etikett; normalizedOeNumber, part.name und tapiGenArt aus den OE-DatenFotos der angebotenen Einheit und die Zuordnung der Nummern zu genau diesem Teil
d) Warnhinweise und SicherheitsinformationenWas nach GPSR oder anwendbarem Harmonisierungsrecht auf Produkt oder Verpackung gehört oder beizufügen ist, in der vom Mitgliedstaat festgelegten SpracheAufgedruckte Warntexte in safetyInfo.warningsAnleitungen, Sicherheitsinformationen und die Sprachfassung für den Zielmarkt

Gebrauchtteile, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden

Ein Gebrauchtteil kann aus einem Fahrzeug stammen, das vor dem Geltungsbeginn gebaut wurde. Art. 51 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Produkten nicht behindern dürfen, die unter die frühere Richtlinie 2001/95/EG fielen, mit ihr konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt; nach den Leitlinien der Kommission ist sie für jede einzelne Produkteinheit zu bestimmen. Als Beispiel nennen die Leitlinien, dass die neuen Anforderungen an die Anbringung von Rückverfolgbarkeits- und Sicherheitsinformationen auf Produkt oder Verpackung für solche Einheiten nicht gelten. Zugleich halten sie fest, dass die Pflichten der Verordnung für jedes Produktangebot gelten, das ab dem 13. Dezember 2024 unterbreitet wird.

eBay weist in seinen Verkäuferinformationen ausdrücklich auf unterschiedliche Auslegungen hin und versteht Art. 51 nach eigener Darstellung so, dass für gebrauchte Artikel, die der Richtlinie entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in der EU oder in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, keine GPSR-Angaben wie Herstellerinformationen im Angebot nötig sind. Empfohlen wird dort, den Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens nachvollziehbar festzuhalten. Die beiden Lesarten decken sich nicht vollständig. Wer Angaben weglässt, sollte deshalb je Einheit festhalten, worauf er sich stützt; wer sie macht, ist nach beiden Lesarten auf der sicheren Seite, wozu auch eBay rät.

Austauschteile und wesentliche Veränderung

Aufgearbeitete Teile liegen zwischen Neu- und Gebrauchtteil; die Begriffe grenzt Neuteil, Gebrauchtteil, Austauschteil, Nachbau: vier Begriffe, zwei Achsen ab. Die GPSR knüpft an zwei Stellen an. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 13 Abs. 1 als Hersteller — ein Aufarbeiter mit eigener Marke gehört dann selbst in Buchstabe a. Wer ein Produkt wesentlich verändert, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 für den betroffenen Teil oder das ganze Produkt den Herstellerpflichten, sofern sich die Änderung auf die Sicherheit auswirkt. Wesentlich ist sie nach Abs. 3, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirkt, in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war, die Art der Gefahr ändert, eine neue Gefahr schafft oder das Risiko erhöht und nicht von Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurde. Art. 13 steht in Kapitel III Abschnitt 1 und ist deshalb für Teile mit spezifischen Anforderungen aus dem Harmonisierungsrecht ausgenommen.

Was Marktplätze deshalb abfragen

Anbieter von Online-Marktplätzen haben eigene Pflichten aus Kapitel IV, die auch für Produkte mit sektoralen Anforderungen gelten. Nach Art. 22 Abs. 9 gestalten sie ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes Produkt mindestens die Angaben aus Art. 19 bereitstellen können und diese den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder leicht zugänglich sind. Zu ihren internen Verfahren gehören nach Abs. 10 Mechanismen, über die Unternehmer diese Angaben und gegebenenfalls eine Selbstbescheinigung abgeben. Unternehmern, die häufig nicht konforme Produkte anbieten, setzen sie nach Abs. 11 nach vorheriger Warnung die Dienste für einen angemessenen Zeitraum aus. Weil diese beiden Pflichten solche aus dem Digital Services Act konkretisieren, gelten sie nach den Leitlinien nur für mittlere und große Unternehmen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen, die als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine benannt sind.

Deshalb erscheinen die Angaben in Marktplätzen als eigene Felder. eBay etwa verlangt von gewerblichen Verkäufern, die in der EU und in Nordirland anbieten, Name und Kontaktdaten des Herstellers, bei Herstellern außerhalb dieses Gebiets eine dort ansässige verantwortliche Person, Produktangaben wie Modellnummer, Bilder und Art, Warn- und Sicherheitsinformationen in der Landessprache sowie das CE-Kennzeichen, wo es vorgeschrieben ist. Fehlen die Angaben, kann das Angebot für Käufer dort unsichtbar oder nicht kaufbar sein. Wer diese Werte im eigenen Bestand als getrennte Felder führt statt im Beschreibungstext, pflegt sie einmal und spielt sie in jeden Kanal aus — zur Feldlogik siehe Bestandsdaten für Marktplätze: Warum gute Teile trotzdem nicht gefunden werden.

Ablauf im Betrieb

  1. Teilesorte festlegen: neu, gebraucht, repariert, aufgearbeitet oder ausdrücklich zur Reparatur beziehungsweise Aufarbeitung — und das Angebot entsprechend kennzeichnen.
  2. Rahmen klären: Richtet sich der Kanal an Verbraucher in der Union, und unterliegt das Teil sektoralen Anforderungen?
  3. Kennungen erfassen: Etikett fotografieren, auslesen und die Nummer bestätigen — siehe Bilderkennung im Betrieb: Typenschilder und Teilenummern auslesen.
  4. Hersteller bestimmen: den Hersteller im Sinne der Verordnung festlegen und Postanschrift sowie E-Mail-Adresse von Produkt, Verpackung, Begleitunterlage oder Lieferant übernehmen; bei Herstellern außerhalb der Union die verantwortliche Person.
  5. Sicherheitsinformationen übernehmen: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die dem Teil beizufügen sind, in der Sprache, die der Mitgliedstaat des Zielmarkts festlegt.
  6. Felder und Nachweise führen: die Angaben als eigene Felder im Bestand pflegen und je Einheit dokumentieren, worauf eine Auslassung gestützt ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für gebrauchte Kfz-Teile?

Ja. Art. 2 Abs. 3 nennt ausdrücklich neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte. Ausgenommen sind nur Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Für Einheiten, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, kommt die Übergangsbestimmung in Art. 51 hinzu.

Welche Angaben muss ein Online-Angebot enthalten?

Nach Art. 19: den Hersteller mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse; bei Herstellern außerhalb der Union die verantwortliche Person; Angaben zur Identifizierung einschließlich Abbildung, Art und sonstiger Produktidentifikatoren; etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache.

Brauchen typgenehmigte Teile diese Angaben ebenfalls?

Für Produkte mit spezifischen Anforderungen aus Harmonisierungsrecht wie der Verordnung (EU) 2018/858 entfällt nach Art. 2 Abs. 1 unter anderem Kapitel III Abschnitt 1. Art. 19 steht in Abschnitt 2 und gilt nach den Leitlinien der Kommission weiter, ebenso die Marktplatzpflichten aus Kapitel IV.

Kann tapinomahub die Herstelleranschrift oder die verantwortliche Person liefern?

Nein. Für die Angaben nach Art. 19 kommen aus Etikettbild und OE-Daten höchstens Herstellername, Teilenummern, Modell- und Teilebezeichnung sowie aufgedruckte Warntexte, soweit sie lesbar oder bestätigt sind. Anschrift, verantwortliche Person und Sicherheitsinformationen beschafft der Anbieter.

Wer ist bei einem Austauschteil der Hersteller?

Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt nach Art. 13 Abs. 1 als Hersteller. Wer ein Produkt wesentlich verändert und dadurch seine Sicherheit beeinflusst, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 und 3 für den betroffenen Teil oder das ganze Produkt den Herstellerpflichten.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auflagen Ihrer zuständigen Behörde.