Teilebilder laufen heute selten unbearbeitet ins Inserat. Der Hintergrund wird entfernt, Seriennummern werden unkenntlich gemacht, ein Neuteil wird vor eine Werkstattkulisse gesetzt oder eine Ansicht ganz erzeugt, weil es kein Foto gibt. Seit dem 2. August 2026 stellt sich dabei eine Rechtsfrage in neuer Form: Was muss gekennzeichnet werden? Die Antwort liegt auf zwei Ebenen — den Transparenzpflichten der KI-Verordnung und dem Irreführungsverbot aus Wettbewerbsrecht und Marktplatzregeln. Wie gute Teilebilder entstehen, steht in Teilebilder: Wie Fotos Gebrauchtteile verkaufen; dieser Artikel behandelt nur die Kennzeichnung.
Zwei Pflichten mit zwei Adressaten
Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 trennt zwei Rollen. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Ein Händler, eine Werkstatt oder ein Shop, der im Geschäftsbetrieb ein fremdes Bildwerkzeug nutzt, erfüllt damit die Definition des Betreibers. Beide Rollen tragen eigene Pflichten:
| Abs. 2: Markierung | Abs. 4: Offenlegung | |
|---|---|---|
| Wen es trifft | Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen | Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind |
| Was verlangt ist | Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen | Offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden |
| Für welche Inhalte | Alle synthetischen Ausgaben, soweit keine Ausnahme greift | Nur Deepfakes im Sinne von Art. 3 Nr. 60 |
| Ausnahmen | Unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung; keine wesentliche Veränderung der vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder ihrer Semantik; Strafverfolgung | Strafverfolgung; bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken oder Programmen nur eingeschränkte Offenlegung |
| Form und Zeitpunkt | Technische Lösungen, die soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind | Klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Aussetzung und barrierefrei (Abs. 5) |
| Geltung | Seit 2. August 2026; für vorher in Verkehr gebrachte Systeme bis 2. Dezember 2026 | Seit 2. August 2026, ohne Übergangsfrist |
Wann ein Teilebild ein Deepfake ist
Das Wort klingt nach gefälschten Politikervideos, die Definition ist weiter. Nach Art. 3 Nr. 60 bezeichnet „Deepfake“ „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Gegenstände sind ausdrücklich erfasst. Die Leitlinien der Kommission betonen, dass die Prüfung objektiv ist: Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich, maßgeblich sind Ähnlichkeit, Aussage, Einsatzkontext und die Erwartung des Publikums. Als Deepfake nennen sie ausdrücklich ein KI-erzeugtes Produktbild in Werbung oder auf Verpackungen, das über das tatsächliche Aussehen, die Eigenschaften oder die Verwendung des Produkts täuschen kann. Kein Deepfake ist dagegen ein echtes Produkt vor einem KI-erzeugten Hintergrund, solange die Werbung nicht über Darstellung, Eigenschaften und Verwendung des Produkts täuscht.
- Gebrauchtteilangebot. Käufer erwarten beim Einzelstück ein Foto genau dieses Stücks. Ein erzeugtes Bild ohne Hinweis erscheint in diesem Kontext als Aufnahme — genau die Konstellation, die die Definition beschreibt.
- Neuteil im Katalog. Ein erzeugtes Bild eines Serienteils ähnelt einem wirklichen Gegenstand. Ob es fälschlich als echt erscheint, hängt davon ab, ob es wie eine Aufnahme wirkt und ob Form, Farbe oder Markierungen vom tatsächlichen Teil abweichen.
- Nur der Hintergrund ist neu. Anpassungen oder der Austausch von Hintergründen aus eindeutig ästhetischen Gründen haben nach den Leitlinien voraussichtlich nur geringen Einfluss darauf, ob ein Produkt als echt wahrgenommen wird — vorausgesetzt, das Teil selbst bleibt unverändert.
- Das Teil wird verschönert. Wirkt es gepflegter, vollständiger oder hochwertiger als in Wirklichkeit, trifft das das Beispiel der Leitlinien: ein Produkt, das nicht identisch mit dem echten, ansprechender oder in besserer Qualität erscheint.
Die Kernfrage: Einzelstück oder Darstellung?
| Bearbeitung | Einordnung nach Art. 50 | Was für das Inserat folgt |
|---|---|---|
| Hintergrund entfernt, Bildpunkte des Teils unverändert | Die Leitlinien nennen das Löschen und Unkenntlichmachen von Hintergründen, die im Original sichtbar sind, als Beispiel der Standardbearbeitung, für die Abs. 2 nicht gilt | Bleibt ein Foto des Einzelstücks. Mängel dürfen dabei nicht verschwinden |
| Seriennummern und Codes unkenntlich gemacht | Eingriff in einzelne Bildbereiche; der Gegenstand selbst bleibt die Aufnahme. Die Leitlinien nennen das Verpixeln oder Unkenntlichmachen von Gesichtern als geringfügige Änderung, Kennungen nennen sie nicht ausdrücklich. Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab | Hinweis, dass Kennungen anonymisiert wurden — siehe Kennungen auf Teilebildern anonymisieren, ohne die OE-Nummer zu verlieren |
| Neuteil in eine Szene eingesetzt | Für Abs. 2 nennen die Leitlinien zusammengesetzte Bilder, die die Darstellung von Gegenständen verändern, als markierungspflichtig. Für die Deepfake-Frage wirken Hintergrundwechsel aus ästhetischen Gründen und Anordnungen vorhandener Produkte in der Werbung voraussichtlich nur geringfügig | Kennzeichnen, wenn das Bild den Eindruck einer echten Aufnahme erweckt oder das Teil verändert zeigt |
| Ansicht aus Referenzbildern erzeugt | Synthetischer Inhalt nach Abs. 2; Deepfake nach Abs. 4, wenn er als Aufnahme erscheint | Sichtbar als Darstellung kennzeichnen; beim Gebrauchtteil nie anstelle des Fotos |
| Ansicht ohne Vorlage aus Modellwissen erzeugt | Wie zuvor; die Nähe zum echten Teil ist hier am wenigsten belegt | Nur für Neuteile sinnvoll, stets als Darstellung gekennzeichnet |
Irreführung: die Pflicht, die unabhängig von der KI gilt
Art. 50 regelt, ob ein Inhalt als künstlich erkennbar ist. Ob ein Angebot irreführt, beurteilt sich weiterhin nach Wettbewerbsrecht; die Leitlinien der Kommission betonen selbst, dass das Deepfake-Kriterium unabhängig vom Täuschungsbegriff der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu verstehen ist. Für Angebote in Deutschland ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb maßgeblich. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Irreführend sind nach Abs. 2 Nr. 1 unter anderem unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie Art, Ausführung, Zubehör und Beschaffenheit. § 5a UWG erfasst die Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen. Ein Bild kann also die KI-Verordnung erfüllen und trotzdem irreführen.
Beim Gebrauchtteil ist der Zustand des einzelnen Stücks das wesentliche Merkmal. Ein erzeugtes Bild zeigt keinen Zustand, sondern ein Teil, das so nicht auf der Werkbank liegt — ohne den Kratzer, die fehlende Lasche, die Korrosion. Ein Hinweis „KI-generiert“ macht aus dieser Darstellung keine Zustandsangabe. Wer ein Gebrauchtteil nur mit einer Darstellung anbietet, lässt genau die Frage offen, die das Bild beantworten soll.
So wird gekennzeichnet
- Beim Bild, nicht im Kleingedruckten. Wo eine Offenlegungspflicht besteht, muss die Information nach Art. 50 Abs. 5 spätestens bei der ersten Aussetzung klar und eindeutig bereitstehen. Die Kommission nennt in ihren FAQ sichtbare Hinweise als Beispiel.
- Mit einer Formulierung, die den Unterschied benennt. „KI-generierte Abbildung – kein Foto des angebotenen Teils“ sagt dem Käufer mehr als ein bloßes „KI“.
- In Bildunterschrift oder Angebotstext, wo Text im Bild verboten ist. Wo der Marktplatz keinen Text im Bild zulässt, bleiben Bildunterschrift oder Beschreibung.
- Mit einer Markierung im eigenen Artikelstamm. Ein Feld, das aufgenommene von erzeugten Bildern trennt, verhindert, dass ein späterer Export eine Darstellung als Foto ausspielt.
- Ohne die Markierung des Anbieters zu entfernen. Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 bringt der Anbieter des Systems an. Liegt sie in den Metadaten, geht sie verloren, wenn der Export die Metadaten verwirft.
Was die tapinomahub API dazu in der Antwort liefert
Die Bilddienste der tapinomahub API unterscheiden diese Fälle bereits im Ergebnis. Die folgenden Felder stehen im veröffentlichten Vertrag; die vollständigen Schemata beschreibt die Entwicklerdokumentation.
| Aufruf | Felder in der Antwort | Bedeutung |
|---|---|---|
POST /vision/part/remove/bg | sourcePixelsPreserved, limitations | sourcePixelsPreserved: true bestätigt, dass die Bildpunkte des Gegenstands aus der eingereichten Aufnahme stammen. Ein eigenes Kennzeichnungsfeld enthält die Antwort nicht |
POST /vision/identifiers/redact | je Bild in assets[].provenance: assetType, synthetic, requiredLabel, disclosureEmbedded | Einordnung des Ergebnisses, der vorgesehene Hinweistext und die Angabe, dass ein Hinweis in die Datei eingebettet ist |
POST /vision/part/composite | asset.provenance mit denselben Feldern, dazu partIdentityPreserved | Einordnung, Hinweistext, eingebetteter Hinweis und die Angabe, dass das eingesetzte Teil erhalten bleibt |
GET /vision/part/generation-jobs/{jobId} | in result: synthetic, disclosure, basis, je Ansicht in views synthetic und partIdentityVerified | Ergebnis eines Auftrags über POST /vision/part/generate; synthetic ist dort stets true |
Bei der Erzeugung ist die Vorlage Teil der Bestellung. Die Vorgabe für sourceMode ist references_required; die Erzeugung allein aus Modellwissen wird mit knowledge_only ausdrücklich bestellt. Das Ergebnis weist in result.basis aus, ob es auf reference_images oder auf knowledge beruht. Ansichten, die nicht belegte Markierungen trugen, erscheinen mit dem Grund generated_view_carried_unsupported_markings in result.coverage.skippedAngles statt im Bildsatz, und result.finish.colorAppearanceIsAuthoritative ist stets false: Die Farbwirkung einer Darstellung ist keine Farbangabe. Den ganzen Bildweg bis zum Inserat beschreibt Vom Teilefoto zum Inserat: der Bildweg durch die tapinomahub API.
Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum Stand 13. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Die Einordnungen stützen sich auf den Verordnungstext und die Leitlinien der Kommission; im Einzelfall entscheidet der Kontext des Angebots. Wo erzeugte Bilder in der Werbung eingesetzt werden, ist eine rechtliche Prüfung des konkreten Falls der richtige Schritt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3, 50, 99 und 113
- Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (EU) 2026/1744
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50
- Europäische Kommission: Praxisleitfaden zu KI-erzeugten Inhalten
- Europäische Kommission: FAQ zu Art. 50 KI-Verordnung
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5a
- eBay: Grundsätze zu Artikelfotos
- eBay: Picture policy
- eBay : Règlement sur les photos
- tapinomahub API-Dokumentation
Häufige Fragen
Muss ein freigestelltes Teilebild als KI-bearbeitet gekennzeichnet werden?
Nach den Leitlinien der Kommission zählt das Löschen von Hintergründen, die im Original sichtbar sind, zur Standardbearbeitung, für die die Markierungspflicht aus Art. 50 Abs. 2 nicht gilt. Solange das Teil selbst unverändert bleibt, zeigt das Bild weiterhin das angebotene Stück. Die Einordnung im Einzelfall bleibt beim Betrieb.
Darf ich ein KI-generiertes Bild für ein Gebrauchtteil verwenden?
Nicht anstelle des Fotos: Es zeigt nicht den Zustand des angebotenen Stücks und kann über dessen Beschaffenheit täuschen. eBay untersagt bei gebrauchten Artikeln Standardbilder und Fotos, die den Artikel nicht korrekt darstellen. Ob eine ergänzende, deutlich als Darstellung gekennzeichnete Abbildung zulässig ist, hängt vom Einzelfall und von den Regeln des jeweiligen Marktplatzes ab.
Seit wann gelten die Kennzeichnungspflichten?
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Nur Anbieter generativer Systeme, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Für die Offenlegung von Deepfakes gibt es keine Übergangsfrist.
Wer muss kennzeichnen – der Anbieter des Bildwerkzeugs oder der Händler?
Beide, jeweils etwas anderes. Der Anbieter des KI-Systems sorgt für die maschinenlesbare Markierung, der Betreiber legt Deepfakes offen. Für Irreführung und die Einhaltung der Marktplatzregeln ist in erster Linie verantwortlich, wer das Angebot veröffentlicht.
Woran erkenne ich in der API-Antwort, dass ein Bild erzeugt wurde?
Beim Erzeugungsauftrag steht synthetic: true im Ergebnis und in jeder Ansicht, dazu disclosure und basis. Bei POST /vision/part/composite und POST /vision/identifiers/redact steht im Objekt provenance des Ergebnisbilds die Einordnung in synthetic und der Hinweistext in requiredLabel. Beim Freistellen bestätigt sourcePixelsPreserved, dass die Bildpunkte aus der Aufnahme stammen.
Welche Geldbußen sieht die KI-Verordnung vor?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und, seit der Änderungsverordnung, für kleine Midcap-Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzestext und die Auflagen Ihrer zuständigen Behörde.
